EINBLICK 2: Wie der GPV beim Finanzausgleich einen wichtigen Kompromiss sichert
Nach fünfjährigem Ringen um einen Kompromiss verabschiedet der Kanton Zürich 1932 ein neues Finanzausgleichsgesetz, das sich über viele Jahre bewährt. Der GPV zu dieser Stabilität massgeblich bei. Er überzeugt die Gemeinden, die es verändern wollen, von ihrem Vorhaben Abstand zu nehmen. Die Gemeinde Russikon etwa würde, kaum ist das Gesetz in Kraft, gerne die Grundlagen zur Berechnung des Finanzausgleiches verändern. Gemäss Gesetz haben alle jene Gemeinden, deren Steuerfuss mehr als 170 Prozent der einfachen Staatssteuer beträgt, Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Betrachtet wird dabei der Steuerfuss der Gemeinde. Russikon möchte, dass auch die Personalsteuer, eine damals noch übliche Kopfsteuer, berücksichtigt wird. Der Leitende Ausschuss prüft den Antrag der Gemeinde ausführlich, kommt aber zum Schluss, dass er sich in dieser Sache nicht engagieren will. Das Finanzausgleichsgesetz sei nach langen und intensiven Verhandlungen als breit abgestützter Kompromiss verabschiedet worden. Diesen Kompromiss wolle man nicht gefährden. Vier Jahre später macht Oberrieden einen ähnlich gelagerten Vorstoss: Wieder schützt der Leitende Ausschuss den gültigen Finanzausgleich, indem er die Gemeinde von einem Vorprellen abrät. Die Gefahr sei gross, dass am Ende die Landgemeinden nicht besser, sondern schlechter dastehen könnten, argumentiert er. Diese Beispiele zeigen eine Stärke des GPV deutlich auf: Indem er die Interessen aller Zürcher Gemeinden vertritt, vermag er Partikularinteressen, die der Gesamtheit der Gemeinden schaden könnten, einzudämmen. Er macht dies primär im Stillen mit einer sorgfältigen Kommunikation und Argumentation. (Mehr Informationen im Download unten) Bild: Am 1932 festgelegten Finanzausgleich wird jahrelang nicht gerüttelt.
Finanzausgleich.pdf (pdf, 72.9 kB)
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